Verein Familientreffpunkt Neverland

Familien unterstützende und

Kinder fördernde Arbeit am Seetalplatz

Familientreffpunkt Neverland
Rothenring 9c

 6015 Luzern
T. 079 336 86 09

 familientreffpunkt-neverland@outlook.com

Vereinssatzung

Art. 1 Name

Unter dem Namen

Familientreffpunkt Neverland

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in den ehemaligen Räumlichkeiten der Kita Neverland im Rothenring 9c, in 6015 Luzern.

Art. 3 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft rund um den Seetalplatz. Er hat sich zum Ziel gesetzt Kinder zu fördern und ihnen Unterstützung in verschiedenen Lagen zu bieten.

Speziell widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:

  • Unterstützung der Familien in der Betreuung ihrer Kinder (Spielgruppe, stundenweise, halbtags oder ganztags bei einer oder mehreren Tagesmüttern die über den Verein Angestellt werden)

  • Informationsstellung durch verschiedene Vorträge, Kurse oder Themenabende rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt, Kind und Familie

  • Vermittlung und Hilfestellung in verschiedenen Bereiche die die Notwendigkeit zur Zunahme von anderen Stellen benötigen

  • Unterstützung von Sozial schwachen Familien mit Sach- oder Geldspenden

  • Förderung von Interessen und Talenten der Kinder, um die Chancen ihres Wunschberufes zu erhöhen

  • Bei erhöhtem bedarf von Kinderbetreuung eine Eröffnung einer Kindertagesstätte oder einer Schulerzgenende Betreuung

  • Plant Ausflüge, Veranstaltungen und Kurse für Kinder und deren Familien

  • Betreibt einen kleinen Garten für Eigenbedarf an Früchten und Gemüse

Der Verein arbeitet als Non-Profit Organisation. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel und Bestreben gilt nicht als Bereicherung, sondern dem Erhalt des Vereins und zur Finanzierung von Familien und Kinderunterstützenden Aktivitäten.

Der Verein kann sich anderen, auch ausländischen Organisationen anschliessen, soweit diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder des Vereins, ausser dem Vorstand bestehend aus zwei Personen sind Passivmitglieder und haben nur beschränkt Stimmrecht und Einfluss auf die Angebote des Vereins.

Gemäss den Statuten vom Familientreffpunkt Neverland bestehen im Verein die Mitgliederkategorien Light-Mitglied, Vollmitglied und VIP-Mitglied.

Light Mitglieder haben das Recht jeden zweiten Mittwoch das Elterncafé zu besuchen oder die Räumlichkeiten zu privaten Feiern zu Mieten.

Vollmitglieder haben Zugang zu allen Angeboten und profitieren von vergünstigten Preisen. Sie haben das Recht Programmvorschläge an den Vorstand zu richten.

VIP Mitglieder haben Zugang zu allen Angeboten und können Kostenlos an diesen Teilnehmen. Sie haben das Recht Programmvorschläge an den Vorstand zu richten.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 6 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende Semester (Februar/August) möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor dem Semesterende an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung. Sie setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und allfälligen ausgewählten Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Miedgliedsversammlung findet jährlich im ersten Trimester des Jahres statt. Deren Datum ist frühzeitig anzukündigen. Traktanden können bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Einladung ist den Mitgliedern vom vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen, unter Beilage der Traktandenliste.

Während der Mitgliedsversammlung kann ein neuer Präsident gewählt werden, sollte der aktuelle Präsident austreten.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Festsetzung und Änderungen der Statuten

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisiorenbberichtes

c) Beschluss über das Jahresbudget

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied des Vorstandes über eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Vereinspräsident verfügt über zwei Stimmen. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin. Im Vorstand können sich auch ein bis fünf Mitglieder, befinden welche von der Präsidentin gewählt werden.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er beschliesst über den Geschäftsplan und das Jahresbudget. Der Vorstand kann ständige oder zeitlich beschränkte Kommissionen und Arbeisgruppen einsetzen, die sich selbst konstituieren und dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind. Er kann Mitarbeiter/innen anstellen und einzelne Geschäfte Dritten übertragen.

Art.9 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Zudem kommen die Einnahmen der Eltern für die verschiedenen Leistungen des Vereins wie:

Spielgruppe, Stundenweise-, halbtags- und Tagesbetreuung

Kurse, Vorträge, Veranstaltungen, Ausflüge und der gleichen

Über dies kann der Verein Zuwendungen aller Art entgegennehmen oder zur Finanzierung seiner Tätigkeiten ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Art. 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Art.11 Zeichnungsberechtigt

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin und der Vizepräsidentin.

Art.12 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Haftung des Familientreffpunkt Neverland ist ausgeschlossen.

Art.13 Statutenänderungen

Statutenänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und bedürfen des Einverständnisses der Presidäntin und der Vizepräsidentin.

Art. 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies bedarf einer Dreiviertelmehrheit der passiv und Aktivmitglieder des Vereins. Die Mitglieder haben die Möglichkeit einen neuen Präsidenten des Vereins zu wählen, der die Aufgaben des ehemaligen Präsidenten übernimmt um so eine Auflösung des Vereins zu verhindern.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Art. 15 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 60 ff. ZGB.

Art 16 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26.5.2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.  

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